Pflegekompetenzgesetz und DiPA
Neue Regelungen für pflegende Angehörige und der Weg zur Gesetzgebung

Am 06.09.2024 wurde der Referentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes veröffentlicht. Auch zum Thema digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind ein paar spannende Änderungsvorschläge enthalten, die eine deutliche Erleichterung des Nutzennachweises bedeuten und auch finanziell die DiPA für Hersteller und Pflegebedürftige attraktiver machen könnten.

1. DiPA sind nicht mehr an die Merkmale der Pflegebedürftigkeit geknüpft 

DiPA, die sich auf die Entlastung von pflegenden Angehörigen bzw. ehrenamtlich Pflegende fokussieren, mussten bislang beim Nutzennachweis zusätzlich eine Verknüpfung zu den Merkmalen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 Absatz 2 des SGB XI herstellen. Dies ist mit dem Referentenentwurf nun aufgehoben, sodass die Entlastung der Pflegenden für eine Einstufung als DiPA ausreichend ist.

2. Erleichterung des Nutzennachweises 

Durch die neue Definition der DiPA müssen Anwendungen, die primär auf die Unterstützung pflegender Angehöriger oder ehrenamtlich Pflegender abzielen, nun auch nicht mehr nachweisen, dass sie einen pflegerischen Nutzen für die Pflegebedürftigen haben. Es genügt, wenn sie eine entlastende Wirkung auf die Pflegenden oder eine Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation nachweisen. Der Nutzen für Pflegebedürftige wird automatisch angenommen. 

3. Erweiterter Leistungsanspruch 

Bisher sind für die Inanspruchnahme von DiPA 50 € pro Monat vorgesehen. Diese gelten für die Anwendungen selbst und mögliche ergänzende Unterstützungsleistungen zusammen. Der Leistungsanspruch wird nun aufgeteilt, so sollen 40 € monatlich für die Anwendungen und zusätzlich 30 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen. Das monatliche Budget von nun 70 € gilt jedoch weiterhin gesammelt für alle Anwendungen, die von den Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Nutzt ein:e Pflegebedürftige:r also mehr als eine DiPA, muss dieses Budget auf die genutzten Anwendungen aufgeteilt werden. 

4. Erprobungsjahr für DiPA 

Das bewährte Erprobungsjahr der DiGA soll nun auch für DiPA übernommen werden. Anders als bei DiGA sind ein Erprobungszeitraum und eine vorläufige Listung für DiPA nicht vorgesehen. Um ins Verzeichnis zu kommen, muss der pflegerische Nutzen von Vornherein nachgewiesen sein. Dies ändert der Referentenentwurf nun. So erhalten Hersteller auch bei DiPA die Möglichkeit einer vorläufigen Listung für 12 Monate, in dem sie den Nutzennachweis für die endgültige Listung erbringen müssen. Welche Anforderungen an die vorläufige Listung gestellt werden, ist allerdings noch unklar und bleibt, sofern dieser Punkt es in die finale Gesetzesversion schafft, noch abzuwarten. 

Ein Schritt in die richtige Richtung? 

Die aktuellen Entwicklungen rund um die DiPA (Digitale Pflegeanwendungen) bringen erfreuliche Nachrichten für pflegende Angehörige. Die geplante Erleichterung bei der Evidenznachweisführung, insbesondere durch den Fokus auf die Unterstützung von pflegenden Angehörigen, stellt einen bedeutenden Fortschritt dar. Diese Neuerung könnte erheblich zur Stabilisierung der häuslichen Pflege beitragen und die Integration digitaler Pflegeanwendungen in den Alltag erleichtern. 

Besonders positiv ist die mögliche Einführung des Erprobungszeitraums zu bewerten, durch den Hersteller die Möglichkeit erhalten, mit einer Begründung des pflegerischen Nutzens vorläufig in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen zu werden. So erhalten sie einerseits die Möglichkeit einer Rückfinanzierung, während die Studie zum Nutzennachweises läuft und zum anderen im Antragsverfahren auf vorläufige Listung auch die Gewissheit, dass das geplante Studiendesign für die Evaluationsstudie vom BfArM auch für den Nutzennachweis akzeptiert wird. Dies verringert das finanzielle Risiko deutlich. 

Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese vielversprechenden Änderungen tatsächlich in die finale Version des Gesetzes einfließen.  

Auch gibt es einige Punkte, die das Gesetz noch besser machen könnte. Zum Beispiel wäre eine Ausweitung der Nutzung von DiPA auch auf den stationären Bereich wünschenswert. Dass es nun getrennte Budgets für DiPA und ergänzende Unterstützungsleistungen gibt, ist ebenfalls eine begrüßenswerte Neuerung. Besser wäre es noch, wenn wie bei den DiGA ein Budget für jede einzelne DiPA zur Verfügung stehen würde und nicht gesammelt für alle Anwendungen, die eine pflegebedürftige Person nutzt. Dies würde die Attraktivität der DiPA als potenzielles Geschäftsmodell zusätzlich erhöhen.  

Bis zum 30. September haben die Verbände und Berufsorganisationen die Möglichkeit, ihre Stellungnahmen zu den geplanten Maßnahmen abzugeben. Anschließend beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, das darüber entscheidet, ob und wie die Änderungen in Kraft treten werden. 

Es bleibt also spannend zu beobachten, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln und welchen Einfluss sie auf die digitale Pflegewelt haben werden. .

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